c) Der vorliegende Fall ist insofern besonders, als am 16. April 2011 die Kündigung durch das Kantonsspital erfolgte. Dieser Umstand vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass das Kantonsspital Art. 48 StPG beachten musste. Das hat es, wenn auch nachträglich, mit dem Brief vom 8. Juli 2011 getan und den Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2011 hinausgeschoben. Das lässt sich nicht beanstanden, umso weniger als dies zum Vorteil des Beschwerdeführers geschah. Auch wird nicht behauptet, dass mit der Verschiebung des Beendigungstermins auf Ende September gestützt auf Art.