48 StPG von Amtes wegen anwenden müssen. Sinn der Frist ist es, dem Mitarbeiter zu ermöglichen, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten (Urteil des Kantonsgericht Freiburg 601 09 55 vom 19. November 2009, bestätigt durch BGE 8C_15/2010 vom 23. Dezember 2010). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ableiten könnte, wenn er zwei Monate zum Voraus über die Beendigung informiert worden wäre.