b) Gesetzt der Fall, dass die Auffassung des Kantonsspitals und des Staatsrats, wonach das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 48 StPG endete, zutrifft, dann hätte das Kantonsspital den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 StPR zwei Monate vor Beendigung darauf hinweisen sollen. Dies ist unbestrittenermassen nicht geschehen. Indes ist davon auszugehen, dass es sich bei der Frist von Art. 36 StPR lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, umso mehr als die Behörden bei Streitigkeiten Art. 48 StPG von Amtes wegen anwenden müssen.