5. a) Es bedarf keiner formellen Verfügung, um gestützt auf Art. 48 StPG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben, endet das Arbeitsverhältnis "von Rechts" (von Gesetzes) wegen, was nicht noch verfügungsweise festgestellt werden muss, es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung. Gleich verhält es sich beispielsweise mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. Dieses endet mit dem Ablauf der Vertragsdauer, ohne Kündigung und ohne Verfügung. Auch beim Erreichen der Altersgrenze oder beim Tod der angestellten Person endet das Arbeitsverhältnis ohne Weiteres (vgl. etwa Art. 10 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [