e) Nach Meinung des Staatsrats ist bei der Anwendung von Art. 48 StPG nicht auf einzelne Tage abzustellen, sondern auf die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters. Der Beschwerdeführer sei vom 16. April 2010 bis am 1. September 2011, mit Ausnahme der Tage vom 29. Oktober bis 9. November 2010, ununterbrochen mindestens teilweise arbeitsunfähig gewesen. Gleicher Auffassung ist das Kantonsspital.