Es benötige zwar einen langen Heilungsprozess, sei jedoch nicht dauernd, sondern würde wieder heilen. Art. 48 StPG solle eher Fälle von psychischen Leiden abdecken, welche voraussichtlich unaufhörlich dauern würden und bei denen keine Heilung in Aussicht sei. Auch habe das Kantonsspital nie eine Ankündigung gemäss Art. 36 Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 StPR gemacht. Der Sinn der zweimonatigen Vorankündigung bestehe darin, den Mitarbeiter zu motivieren, seine Arbeit wieder voll aufzunehmen, damit er an seiner Situation etwas ändern könne.