d) Der Beschwerdeführer wirft dem Staatsrat vor, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit falsch festgestellt zu haben, indem er sich allein auf die Arztzeugnisse gestützt habe. Aber selbst wenn einzig darauf abgestellt würde, sei er per 23. April 2011 nicht seit 360 Tagen arbeitsunfähig gewesen. Nach einem Schreiben von Dr. C.________ vom 14. März 2011 habe er in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 zu 100% arbeitsfähig deklariert werden können. In dieser Zeit habe er tatsächlich zu 100% gearbeitet.