c) Der Staatsrat hat die Auffassung des Kantonsspitals, das Arbeitsverhältnisses sei wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beendet worden, geschützt, setzte indes das Datum der Beendigung auf den 23. und nicht auf den 28. April 2011 fest. Auf die Argumente, welche zur Kündigung vom 18. März 2011 geführt haben beziehungsweise auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ist er nicht eingetreten.