4. a) Zur Beendigung eines Dienstvertrags bedarf es in der Regel einer Kündigung. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer ordentlichen (Art. 36 bis 43 StPG) und einer ausserordentlichen (Art. 44 bis 49 StPG) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. f StPG ist die Kündigung oder die Entlassung missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, unter Vorbehalt von Art. 48 StPG.