d) Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass keine öffentliche Sitzung durchzuführen ist. Nach Art. 91 Abs. 1 VRG hat das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn es die Parteien verlangen oder die Erledigung der Beschwerdesache es erfordert. Der Antrag der Parteien ist an keine weiteren Anforderungen geknüpft. Somit ist, wenn ein entsprechender Antrag einer Partei vorliegt, grundsätzlich ohne Weiteres eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Wenn, wie vorliegend, auf eine Beweisabnahme verzichtet wird, beschränkt sich die Sitzung auf den Parteivortrag.