Mithin kann auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, der Vertreter des Kantonsspitals sowie der angegebenen Zeugen verzichtet werden. Schliesslich konnten die Parteienvertreter im Rahmen des Parteivortrags ihre Argumente noch mündlich darlegen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist, wie schon gesagt, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar.