c) Wie noch aufzuzeigen sein wird, ergibt sich vorliegend der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den umfangreichen Akten. Nebstdem konnten sich die Parteien schriftlich äussern und hatten Gelegenheit, sich mit dem angefochtenen Entscheid sachgemäss auseinanderzusetzen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VRG). Überdies fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Es sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich; der Sachverhalt ist umfassend ermittelt. Kantonsgericht KG Seite 6 von 13