Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101], Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 29 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]) sind rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen. Indes besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 9C_322/2012 vom 29. November 2011 E.4.1) kein absoluter Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens, namentlich nicht auf eine mündliche Anhörung. Ebenso wenig ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung oder ein Indizienbeweis ausgeschlossen.