Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ergebe sich aus dem überzeugend begründeten Entscheid des Staatsrats beziehungsweise der mangelnden Relevanz der Argumentation des Beschwerdeführers, und die Mutwilligkeit, weil der Antrag für eine öffentliche Kantonsgericht KG Seite 5 von 13