3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die persönlichen Befragung des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme von verschiedenen Zeugen/Auskunftspersonen beantragt. Überdies ersucht der Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem letzten Antrag widersetzt sich das Kantonsspital mit der Begründung, dass zwar in der Regel eine öffentliche Verhandlung durchzuführen sei. Davon könne allerdings abgesehen werden, wenn mit hinreichender Zuverlässigkeit feststehe, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig sei, oder wenn der Antrag als schikanös erscheine. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.