c) Die Beschwerdelegitimation steht ausser Frage (vgl. Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde wurde innert der dreissigtÃĪgigen Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 1 VRG) eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 ff. VRG). d) Auf die Beschwerde ist einzutreten.