1. a) Damit das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten und diese materiell behandeln kann, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Umstände beziehungsweise Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/