In den Schlussbemerkungen vom 28. April 2014 hielt das Kantonsspital an seinen am 9. September 2013 gestellten Anträgen fest. F. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge der Parteien ab und schloss das Beweisverfahren. Weiter teilte er den Parteien mit, dass das Verfahren einzig auf die Frage beschränkt werde, ob das Dienstverhältnis zu Recht wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit von A.________ beendet wurde. Am 10. Februar 2015 fand eine öffentliche Sitzung statt, die auf den Parteivortrag (Plädoyer) beschränkt wurde. Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 Erwägungen