Mit seiner Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 schloss das Kantonsspital ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Weiter stellte es den Antrag, dass festzustellen sei, dass das Anstellungsverhältnis wegen der Krankheit von A.________ von Rechts wegen spätestens per 30. September 2011 geendet habe, oder, subsidiär, sei der Entscheid vom 18. März 2011, mit welchem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2011 ausgesprochen wurde, zu bestätigen. A.________ reichte am 6. Januar 2014 Gegenbemerkungen ein. Dabei setzte er seine Entschädigungsforderung auf fff Franken herab.