E. Am 21. Mai 2013 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Staatsrats vom 16. April 2013 aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und festzustellen, dass die Kündigung durch das Kantonsspital widerrechtlich sowie ihm ungerechtfertigt gekündigt worden sei (Rechtsbegehren 2). Sodann sei ihm wegen der ungerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung von einem Jahresgehalt in der Höhe von eee Franken, nebst Zins zu 5% seit dem 30. September 2011, zu bezahlen (Rechtsbegehren 3). Der Staatsrat stellte mit Eingabe vom 1. Juli 2013 das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen.