36 StPR gewahrt habe. Zudem sei der Entscheid vom 18. März 2011 entgegen seinem Wortlaut als eine (befristete) Wiedereinstellung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 StPG zu qualifizieren. Infolgedessen sei sich A.________ bereits am 18. März 2011, spätestens jedoch ab Erhalt der Ankün- Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 digung vom 8. Juli 2011, bewusst gewesen, dass das Dienstverhältnis am 30. September 2011 enden werde, und es sei ihm demnach genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses vorzubereiten. Eine Mitteilung gemäss Art. 36 StPR sei auch aus dieser Sicht nicht nötig gewesen.