D. Der Staatsrat wies die Beschwerde vom 17. April 2011 mit Beschluss vom 16. April 2013 ab, soweit er darauf eintrat. Er stellte fest, dass A.________ seit dem 16. April 2010 praktisch ununterbrochen entweder ganz- oder teilarbeitsunfähig gewesen sei und seine volle Arbeitsfähigkeit einzig in der Zeit vom 29. Oktober bis 9. November 2011 wiedererlangt habe. Somit hätte das Kantonsspital das Dienstverhältnis schon auf Ende April 2011 für beendet erachten können. Stattdessen hätte es zugewartet und es erst mit Schreiben vom 8. Juli 2011 auf den 30. September 2011 für beendet erklärt, womit es gleichzeitig die zweimonatige Ankündigungsfrist gemäss Art. 36 StPR gewahrt habe.