Die Anstellungsbehörde kann den Mitarbeiter entweder unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später wieder anstellen (Satz 2). Wenn der Fall einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eintritt, dann hat die Fachstelle (= Anstellungsbehörde?) gemäss Art. 36 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) den Mitarbeiter zwei Monate vor Ablauf der 365 (sic!) Ganztages- oder Teilabwesenheiten darüber zu informieren, dass das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird.