C. Mit Brief vom 8. Juli 2011 teilte das Kantonsspital A.________ mit, dass das Dienstverhältnis schon per 28. April 2011 als für beendet zu betrachten sei. Zur Begründung verwies es auf Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1). Nach dieser Bestimmung führt dauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall von Rechts wegen zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie mehr als 360 Ganztages- oder Teilabwesenheiten innerhalb von 540 aufeinander folgenden Tagen umfasst (Satz 1). Die Anstellungsbehörde kann den Mitarbeiter entweder unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später wieder anstellen (Satz 2).