B. Das Kantonsspital kündigte am 18. März 2011 das Dienstverhältnis auf den 30. September 2011. Dabei stützte es sich auf Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 13. Februar 2008 über die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte. Danach kann der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Das Kantonsspital legte im Wesentlichen dar, dass wegen internen Spannungen zwischen A.________ und dem stellvertretenden Chefarzt der B.________, D.________, das Vertrauen tiefgreifend erschüttert sei.