{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nach dem Erhalt des angefochtenen Entscheids musste der Beschwerdeführer wissen, dass\ndas Dienstverhältnis wegen krankheitsbedingten Abwesenheiten aufgelöst wurde. Wenn es tatsächlich zuträfe, dass er in den erwähnten Monaten zu 100% gearbeitet hatte, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen Umstand, der ihm damals offensichtlich bekannt sein musste, nicht\nschon mit seiner Beschwerde vom 21. Mai 2013 geltend gemacht hatte.\n\n9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde, abzuweisen ist.\n\n10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei,\nweshalb er die Kosten des Verfahrens, die auf 5'000 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten\nKostenvorschuss zu verrechnen sind, zu übernehmen hat (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des\nTarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Saldo des Kostenvorschusses ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.\n\n11. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1\nVRG), jedoch ist dem Kantonsspital eine solche zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren handelte das Kantonsspital wie eine private Arbeitgeberin und nicht eigentlich im Rahmen einer öffent-\nlich-rechtlichen Aufgabe (FZR 1994 S. 232). Sobald ein Entscheid finanzielle Folgen nach sich\nziehen kann, ist davon auszugehen, dass die Vermögensinteressen im Sinn von Art. 139 VRG\nbetroffen sind. Infolgedessen haben die Rechtsanwälte Gillon und Schumacher Anspruch auf eine\nParteientschädigung. Diese wird auf 15'445.90 Franken festgesetzt (Honorar: 14'049.50 Franken;\nAuslagen: 252.25 Franken; Mehrwertsteuer: 1'144.15 Franken). Es ist darauf hinzuweisen, dass\ndie Entschädigung für eine Fotokopie 40 Rappen beträgt (Art. 65 des Justizreglements vom\n30. November 2010 [JR; SGF 130.11]).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 13\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde vom 21. Mai 2013 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.\n\nDer Entscheid des Staatsrats vom 16. April 2013 wird bestätigt.\n\nII. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 5'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der\nSaldo des Kostenvorschusses wird ihm zurückerstattet.\n\nIII. Der Beschwerdeführer A.________ wird verpflichtet, den Rechtsanwälten Gillon und\nSchumacher eine Parteientschädigung von 15'445.90 Franken (inkl. MwSt.) zu bezahlen.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht,\nLuzern, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrens- und Parteikosten ist\ndie Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des\nEntscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).\n\nFreiburg, 9. April 2015/jha\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n"}