{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Nach dem Arztzeugnis vom 6. Juli 2010 (Nr. 48) war der Beschwerdeführer \"weiterhin und bis\nMitte August 50% arbeitsunfähig\".\n\nee. Am 25. September 2010 (Nr. 42) attestiert Dr. C.________, dass der Beschwerdeführer\n\"immer noch auf Grund seines psychischen Zustandes zu 75% arbeitsfähig sei\".\n\nff. Im Arztzeugnis vom 29. Oktober 2010 (Nr. 40) ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer\nzurzeit nur leicht reduziert fühle. Ein provisorischer Einsatz zu 100% werde als adäquat erachtet.\nSollte es aber bei einem einwöchigen Arbeitseinsatz nach den Ferien nicht zu einer normalen\nLeistungsfähigkeit kommen, müsste die Arbeitsfähigkeit wieder auf 75% reduziert werden, um\nnicht einen grösseren Arbeitsausfall zu provozieren.\n\ngg. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 seine Tätigkeit wieder aufnahm (Arztzeugnis vom 29. Oktober 2010; Nr. 40) und zwar bis zum 10. November 2010, also\nwährend insgesamt 12 Tagen.\n\nhh. Ab dem 10. November 2010 arbeitete der Beschwerdeführer zu 80% und ohne Notfalldienst\n(Arztzeugnis vom 10. November 2010; Nr. 39).\n\nii. Ein weiteres Arztzeugnis datiert vom 3. Dezember 2010 (Nr. 37). Danach betrage die Arbeitsfähigkeit ab sofort 50%. Allerdings werde der Beschwerdeführer den Blockdienst über Weihnachten\nund Neujahr übernehmen können.\n\njj. Das Arztzeugnis vom 3. Februar 2011 (Nr. 31) bestätigt eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit ab sofort.\n\nkk. Schliesslich erklärte Dr. C.________ am 23. März 2011 (Nr. 23) den Beschwerdeführer für\nunbestimmte Zeit für arbeitsunfähig.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 13\n\nll. Am 1. September 2011 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit zu 100% wieder auf.\n\nb) In der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2013 behauptet der Beschwerdeführer, dass er\nnicht nur vom 29. Oktober 2010 bis zum 10. November 2010, sondern, trotz den erwähnten Arztzeugnissen, noch während den folgenden Zeiten zu 100% gearbeitet habe:\n\n- vom 13. September 2010 bis zum 17. September 2010,\n- vom 20. September 2010 bis zum 24. September 2010,\n- vom 11. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2010,\n- vom 15. November 2010 bis zum 19. November 2010,\n- vom 22. November 2010 bis zum 26. November 2010,\n- vom 29. November 2010 bis zum 3. Dezember 2010,\n- Dezember 2010,\n- Januar 2011,\n- vom 1. Februar 2011 bis zum 25. Februar 2011.\n\nDiese angeblichen 100%-igen Arbeitseinsätze werden vom Kantonsspital (teilweise) bestritten.\nWie es sich tatsächlich verhält, kann indes offen bleiben und es ist darüber kein Beweis zu führen.\nDenn selbst wenn die Erklärungen des Beschwerdeführers zuträfen, würde dies an der Auflösung\ndes Dienstverhältnisses aufgrund von Art. 48 StPG nichts ändern; die 360 krankheitsbedingten\nAbsenzen wären ohnehin spätestens am 15. August 2011 erreicht gewesen. In diesem Zusammenhang kann es grundsätzlich auch offen bleiben, ob die angeblichen Arbeitseinsätze, die der\nBeschwerdeführer gemacht haben will, obwohl er durch Arztzeugnisse ganz oder teilweise krankgeschrieben war, überhaupt zu berücksichtigen sind; solche Arbeitseinsätze lassen sich im Nachhinein nur schwerlich nachweisen.\n\nc) aa. Erstmals in seinen Gegenbemerkungen vom 6. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte noch vom 22. Juni bis zum 16. Juli 2010 während 14 Tagen und von Mitte\nAugust 2010 bis zum 25. September 2010, Tag an welchem ein neues Arztzeugnis ausgestellt\nwurde, während 40 Tagen jeweils zu 100% gearbeitet.\n\nbb. Das Kantonsspital bestreitet dies. Es beruft sich dabei auf die Arbeitszeugnisse vom 21. Mai\nund vom 6. Juli 2010. Wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte, wäre\ner nicht \"weiterhin\" oder \"immer noch\", sondern \"erneut\" arbeitsunfähig erklärt worden. Auch hätte\ndas Spital nicht am 14. Juni 2010 H.________ für bloss drei Monate (erneuerbar bis maximal\neinem Jahr) als stellvertretenden leitenden Arzt angestellt beziehungsweise dieses Arbeitsverhältnis per 31. August 2010 um ein Jahr verlängert, wenn sich abgezeichnet hätte, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit kurzfristig wiedererlangen würde oder zwischenzeitlich\nwieder voll arbeitsfähig geworden wäre. Schliesslich verweist das Spital auf das Arztzeugnis vom\n29. Oktober 2010 (Nr. 40), worin festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit nur leicht\nreduziert fühle. Einen provisorischen Einsatz zu 100% werde als adäquat erachtet. Sollte es aber\nbei einem einwöchigen Arbeitseinsatz nach den Ferien nicht zu einer normalen Leistungsfähigkeit\nkommen, müsste de Arbeitsfähigkeit wieder auf 75% reduziert werden, um nicht einen grösseren\nArbeitsausfall zu provozieren. Nach Ansicht des Kantonsspitals lässt sich nicht erklären, weshalb\nnun ein provisorischer Einsatz zu 100% gewagt werde sollte, wenn der Beschwerdeführer bereits\nvorher zu 100% arbeitsfähig gewesen sein soll.\n\ncc. Auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Seine Behauptung, er\nhätte in den Monaten Juni/Juli 2010 und August/September 2010 während mehreren Tagen zu\n100% gearbeitet, wurde verspätet erhoben. Nach Art. 81 Abs. 3 Satz 2 VRG kann der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 13\n\n"}