{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dies ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen,\nermöglicht doch Art. 48 Abs. 1 Satz 2 StPG eine Wiedereinstellung des Mitarbeiters, sei es unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später. Insofern kann der Auffassung des\nBeschwerdeführers nicht gefolgt werden.\n\n7. a) aa. Das Kantonsspital und der Staatsrat stützen die Annahme der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse. Demgegenüber meint der\nBeschwerdeführer, es sei fraglich, ob Arztzeugnisse rein von ihrer Natur her geeignet seien, zu\nbeweisen, dass jemand arbeitsunfähig war. Das alleinige Abstellen auf solche Atteste sei für den\nBeweis einer faktischen Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet und ein untaugliches Beweismittel. Sie\nwürden nichts darüber aussagen, wann die Arbeitsunfähigkeit beendet und wann der Betroffene\nwieder arbeitsfähig sei. Im Normalfall handle es sich um unbefristete Arztzeugnisse und der Betroffene gehe wieder zur Arbeit, sobald er wieder dazu fähig ist. Dies sei vorliegend geschehen, er\nsei trotz Arztzeugnissen zur Arbeit gegangen. Hinsichtlich seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit\nleite das Kantonsspital Rechte ab, weshalb es die Beweislast für die Behauptung der 360-tägigen\nArbeitsunfähigkeit trage.\n\nbb. Das Kantonsspital bringt vor, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nie ernsthaft\ninfrage gestellt war, weshalb es keine Veranlassung gehabt habe, sie durch einen Vertrauensarzt\nuntersuchen zu lassen (vgl. Art. 76 StPR). Es treffe zu, dass der Arbeitnehmer bei unbefristeten\nArztzeugnissen in der Regel wieder zur Arbeit gehe, sobald er dazu wieder fähig sei. Er erlange\ndie volle Arbeitsfähigkeit dann wieder, wenn er seine Arbeit wieder aufnehme. Wenn er seine\nArbeitsfähigkeit jedoch nicht vollständig wiedererlangt und seine Arbeit dementsprechend bloss\nwieder teilweise aufgenommen habe, habe er dem Arbeitgeber für die Zukunft ein neues Arztzeugnis mit dem neu geltenden Prozentsatz seiner Arbeitsunfähigkeit einzureichen. Der Beweis für\ndie Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall obliege dem Arbeitnehmer und sei vorliegend\ndurch die vom Vertrauensarzt des Beschwerdeführers ausgestellten und von ihm selbst eingereichten Arztzeugnisse erbracht.\n\nb) Grundsätzlich trägt derjenige die (objektive) Beweislast, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (MARCO DONATSCH, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 10 zu § 60). Insofern ist der Arbeitnehmer\nfür die Anspruchsvoraussetzungen der Lohnfortzahlungspflicht (vgl. Art. 324a OR), das heisst für\ndas Vorliegen eines Verhinderungsgrundes, beweispflichtig. Jedoch kann sich der Richter über\nden ärztlichen Befund hinwegsetzen, wenn aus den Umständen (vor allem aus dem Verhalten des\nArbeitnehmers während der Dauer der angeblichen Arbeitsunfähigkeit) zu schliessen ist, dass eine\neffektive Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden hat (REHBINDER/STÖCKLI, Rz. 18 zu Art. 324a OR).\nDer Arbeitnehmer muss den Nachweis einer Krankheit erbringen; dies kann schlechterdings nicht\nAufgabe des Arbeitgebers sein; der Arbeitnehmer hat zu beweisen, dass er seine Leistung erbracht hat, um seinerseits Leistung verlangen zu können (THOMAS GEISER, Fragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, in AJP 2003 S. 323 Rz. 2.62 ff. S. 333). Aber\nselbst bei einer Umkehr der Beweislast zulasten des Kantonsspitals würde dies, wie noch auszuführen sein wird, am Ergebnis einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gestützt auf\nArt. 48 StPG nichts ändern. Im Übrigen entspricht die Auffassung des Kantonsspitals dem normalen Verlauf der Dinge, weshalb ihm zuzustimmen ist. Der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 13\n\nKrankheit wird meistens durch Arztzeugnisse erbracht und darin ist festgehalten, in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit besteht.\n\n8. Im Folgenden ist anhand der Arztzeugnisse und der weiteren Vorbringen der Parteien zu\nprüfen, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im Zeitraum von 540 Tagen während mehr als 360 Tagen ganz oder teilweise seiner Arbeit nicht nachgehen konnte. Die Arztzeugnisse (sie befinden sich in den vorinstanzlichen Akten [grauer Ordner] und werden nachfolgend mit\nihrer jeweiligen Nummer bezeichnet) wurden allesamt von Dr. C.________ erstellt.\n\na) aa. Gestützt auf das erste Arztzeugnis (Nr. 77) war der Beschwerdeführer ab dem\n16. April 2010, aufgrund einer starken psychischen Belastung, die ihm Gesundheitsschäden verursache und weil er zusätzlich unter einem Burn-out leide, für den Einsatz im Notfalldienst nicht\n(mehr) geeignet. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Datum wegen Krankheit seiner Arbeit nicht mehr vollumfänglich nachgehen konnte. Die Frist von 540 Tagen\nbegann demnach am 16. April 2010 und endete am 7. Oktober 2011.\n\nbb. Das Arztzeugnis vom 21. April 2010 (Nr. 76) bestätigt eine einmonatige 100%-ige Abwesenheit\nvom Spital, inklusive Notalldienst. Diese einmonatige Abwesenheit könne sicher als minimale Abwesenheitsdauer angesehen werden.\n\n"}