{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das lässt sich nicht beanstanden, umso weniger als dies zum\nVorteil des Beschwerdeführers geschah. Auch wird nicht behauptet, dass mit der Verschiebung\ndes Beendigungstermins auf Ende September gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Satz 2 StPG ein neuer\nAnstellungsvertrag (mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011) geschlossen worden wäre. Des Weiteren ist der Auffassung des Staatsrats, das Kantonsspital habe den Beschwerdeführer für die Zeit\nvom 23. April bis 30. September 2011 befristet wieder einstgestellt, nicht zu folgen. Eine solche\nAbsicht ist dem Verhalten des Kantonsspitals nicht zu entnehmen.\n\n6. a) Der Beschwerdeführer behauptet, das Burn-out-Syndrom falle nicht unter Art. 48 Abs. 1\nStPG. Er sei sich bewusst gewesen, dass das Burn-out eine zwölfmonatige Arbeitspause benötigen werde; ein Burn-out sei klar begrenzt und heilbar, also nicht dauernd. Es gehe nicht an, dass\ndie Regelung von Art. 48 Abs. 1 StPG derart streng greife, wenn von vornherein in einem Arztzeugnis festgelegt sei, dass die Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate dauern werde.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 13\n\nb) Gesundheitliche Probleme im Rahmen von Art. 48 StPG führen zur Auflösung des Dienstverhältnisses, ohne dass die Sperrfrist nach Art. 46 Abs. 1 lit. f StPG zu berücksichtigen wäre. Es\nliegt im öffentlichen Interesse, dass das Kantonsspital gut funktioniert. Hierbei ist das Personal ein\nwesentlicher Faktor. Als Arbeitgeber muss das Kantonsspital den Einsatz des Personals auf längere Sicht planen können. Somit besteht insbesondere im Fall einer langen krankheitsbedingten\nAbwesenheit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, das Arbeitsverhältnis an einem\nbestimmten Zeitpunkt auflösen zu können. Dies muss dann umso mehr gelten, wenn feststeht,\ndass der Mitarbeiter in absehbarer Zeit nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren kann.\n\nc) Art. 48 StPG setzt keine Invalidität voraus, sondern eine Krankheit oder einen Unfall. Im\nvorliegenden Fall steht einzig die Frage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zur Diskussion.\nDie Definitionen der Arbeitsunfähigkeit und der Krankheit sind im Bundesgesetz vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zu finden.\nArbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,\ngeistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen\nBeruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist\nfunktionsbezogen auszulegen, das heisst, es ist nur zu fragen, ob der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeitstätigkeit ausüben kann oder nicht (vgl. ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER\nRUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. A., 2012, Rz. 10 zu Art. 324a/b OR). Krankheit ist\njede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge\neines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine\nArbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG).\n\nDas Burn-out-Syndrom entspricht keiner Erkrankung im Sinn der anerkannten internationalen\nKlassifikationssysteme und stellt grundsätzlich auch keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden\ndar (BGE 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.). Es wird unter ICD-10 Z.73.0 und damit in der\nKategorie \"Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung\" aufgeführt und\ngehört folglich zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4).\nDarauf kommt es jedoch im Arbeitsrecht nicht an; die Krankheitsdefinition in Art. 3 ATSG ist arbeitsrechtlich nur indirekt von Relevanz (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Rz. 10 zu Art. 324a/b\nOR). Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinn muss zu einer Arbeitsverhinderung führen und\numgekehrt kann ein körperlicher Zustand, dem kein Krankheitswert zukommt, die Arbeit gleichwohl\nunzumutbar machen; im Bereich des Arbeitsrechts liegt eine Krankheit vor, wenn sie den Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindern, diesem also eine weitere Arbeitsleistung unzumutbar\nmachen. Wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine medizinische Frage.\nOb in einem bestimmten Gesundheitszustand beziehungsweise bei einer bestimmten Krankheit\ndie Arbeitsleistung möglich ist, hängt in grossem Masse vom jeweiligen Arbeitsplatz ab (ROGER\nRUDOLPH/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsbezogene Arbeitsunfähigkeit, in SJZ 106/2010 S. 361, 363;\nMANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Der Arbeitsvertrag, Berner Kommentar, Rz. zu Art.\n324a OR).\n\nd) Die Frage, ob ein Burn-out-Syndrom heilbar ist, ist hier nicht zu prüfen. Es kann aber nicht\nernsthaft bestritten werden, dass durch dieses Krankheitsbild die Gesundheit des Betroffenen erheblich beeinträchtigt wird. Dies wird im vorliegenden Fall eindrücklich illustriert, ging die gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer doch soweit, dass er wegen des Burn-outs über\nein Jahr lang seiner Arbeit als Arzt nicht mehr (vollumfänglich) nachgehen konnte. Im Übrigen bezieht sich der Begriff \"dauernde\" Arbeitsunfähigkeit auf die 360 Ganztages- oder Teilabwesenhei-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 13\n\n"}