{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Insofern bleibe dem Beschwerdeführer genügt Zeit, um sich auf das Ende des Arbeitsvertrags vorzubereiten.\n\nc) Der Staatsrat hat die Auffassung des Kantonsspitals, das Arbeitsverhältnisses sei wegen\nder dauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beendet worden, geschützt, setzte indes\ndas Datum der Beendigung auf den 23. und nicht auf den 28. April 2011 fest. Auf die Argumente,\nwelche zur Kündigung vom 18. März 2011 geführt haben beziehungsweise auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ist er nicht eingetreten.\n\nd) Der Beschwerdeführer wirft dem Staatsrat vor, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit falsch\nfestgestellt zu haben, indem er sich allein auf die Arztzeugnisse gestützt habe. Aber selbst wenn\neinzig darauf abgestellt würde, sei er per 23. April 2011 nicht seit 360 Tagen arbeitsunfähig gewesen. Nach einem Schreiben von Dr. C.________ vom 14. März 2011 habe er in den Monaten\nDezember 2010 und Januar 2011 zu 100% arbeitsfähig deklariert werden können. In dieser Zeit\nhabe er tatsächlich zu 100% gearbeitet. Dann habe er am 1. September 2011 seine Arbeit im gleichen Umfang wieder aufgenommen sowie (vorher) an weiteren Tagen zu 100% gearbeitet, obwohl\ner über ein Arztzeugnis hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit verfügt habe. Zudem sei es fraglich,\nob Arztzeugnisse geeignet seien, zu beweisen, dass jemand arbeitsunfähig sei. Er sei zwar lange\nteilzeitlich krankgeschrieben gewesen, habe aber effektiv seinen ordentlichen Einsatz geleistet,\noftmals Pikettdienste in der Nacht und am Tag durchgeführt und in anderen Spitälern Notfalldienste verrichtet. Weiter stelle sich die Frage, was mit dem Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit gemeint sei. Mit dauernd habe der Gesetzgeber an voraussichtlich unaufhörliche Fälle gedacht. Ein Burn-out sei damit sicherlich nicht gemeint. Es benötige zwar einen langen Heilungsprozess, sei jedoch nicht dauernd, sondern würde wieder heilen. Art. 48 StPG solle eher Fälle von\npsychischen Leiden abdecken, welche voraussichtlich unaufhörlich dauern würden und bei denen\nkeine Heilung in Aussicht sei. Auch habe das Kantonsspital nie eine Ankündigung gemäss Art. 36\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 13\n\nStPR gemacht. Der Sinn der zweimonatigen Vorankündigung bestehe darin, den Mitarbeiter zu\nmotivieren, seine Arbeit wieder voll aufzunehmen, damit er an seiner Situation etwas ändern\nkönne.\n\ne) Nach Meinung des Staatsrats ist bei der Anwendung von Art. 48 StPG nicht auf einzelne\nTage abzustellen, sondern auf die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters. Der Beschwerdeführer sei\nvom 16. April 2010 bis am 1. September 2011, mit Ausnahme der Tage vom 29. Oktober bis\n9. November 2010, ununterbrochen mindestens teilweise arbeitsunfähig gewesen. Gleicher\nAuffassung ist das Kantonsspital.\n\n5. a) Es bedarf keiner formellen Verfügung, um gestützt auf Art. 48 StPG die Beendigung des\nArbeitsverhältnisses festzustellen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben, endet\ndas Arbeitsverhältnis \"von Rechts\" (von Gesetzes) wegen, was nicht noch verfügungsweise festgestellt werden muss, es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung. Gleich verhält es sich beispielsweise mit einem befristeten Arbeitsverhältnis. Dieses endet mit dem Ablauf der Vertragsdauer,\nohne Kündigung und ohne Verfügung. Auch beim Erreichen der Altersgrenze oder beim Tod der\nangestellten Person endet das Arbeitsverhältnis ohne Weiteres (vgl. etwa Art. 10 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]). Ein Mitarbeiter hätte allenfalls dann Anspruch auf eine Verfügung, wenn nach seiner Ansicht die Anzahl Absenzen nicht erreicht wäre.\n\nb) Gesetzt der Fall, dass die Auffassung des Kantonsspitals und des Staatsrats, wonach das\nArbeitsverhältnis gestützt auf Art. 48 StPG endete, zutrifft, dann hätte das Kantonsspital den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 StPR zwei Monate vor Beendigung darauf hinweisen sollen.\nDies ist unbestrittenermassen nicht geschehen. Indes ist davon auszugehen, dass es sich bei der\nFrist von Art. 36 StPR lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, umso mehr als die Behörden\nbei Streitigkeiten Art. 48 StPG von Amtes wegen anwenden müssen. Sinn der Frist ist es, dem\nMitarbeiter zu ermöglichen, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten (Urteil des\nKantonsgericht Freiburg 601 09 55 vom 19. November 2009, bestätigt durch BGE 8C_15/2010\nvom 23. Dezember 2010). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer zu seinen\nGunsten ableiten könnte, wenn er zwei Monate zum Voraus über die Beendigung informiert worden wäre.\n\n"}