{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Es\nwerde versucht, die ganze B.________ zu umschiffen, das Kantonsspital habe Angst vor deren\nBekanntwerden.\n\nb) Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf\nAntrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG)\nsowie nimmt die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlichen Abklärungen\nvon Amtes wegen vor. Dabei ist es nicht an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 45 Abs. 1 VRG) und sind für ihm weder die in der Beschwerde geltend gemachten\nArgumente noch die Erwägungen der Vorinstanz verbindlich; es kann eine Beschwerde aus einem\nanderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der\nArgumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1\nS. 254).\n\nAufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 6 der Europäischen Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101], Art.\n29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR. 101]; Art. 29 der Verfassung des Kantons\nFreiburg vom 16. Mai 2004 [KV; SGF 10.1]) sind rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen. Indes besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE\n9C_322/2012 vom 29. November 2011 E.4.1) kein absoluter Anspruch auf Durchführung eines\nBeweisverfahrens, namentlich nicht auf eine mündliche Anhörung. Ebenso wenig ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung oder ein Indizienbeweis ausgeschlossen. Die erwähnten Bestimmungen hindern das Gericht nicht daran, ein Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier\nWürdigung der Tatsachen zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert\n(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).\n\nDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 45 Abs. 2 VRG) besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund\ndes bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände\nentsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten. Die Behörden haben sorgfältig,\ngewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt oder ein Sachverhaltselement als eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen können (KASPAR PLÜSS, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, Rz. 136 ff. zu § 7).\n\nc) Wie noch aufzuzeigen sein wird, ergibt sich vorliegend der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus den umfangreichen Akten. Nebstdem konnten sich die Parteien\nschriftlich äussern und hatten Gelegenheit, sich mit dem angefochtenen Entscheid sachgemäss\nauseinanderzusetzen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VRG). Überdies fand ein doppelter Schriftenwechsel\nstatt. Es sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich; der Sachverhalt ist umfassend ermittelt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 13\n\nMithin kann auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, der Vertreter des Kantonsspitals sowie der angegebenen Zeugen verzichtet werden. Schliesslich konnten die Parteienvertreter im Rahmen des Parteivortrags ihre Argumente noch mündlich darlegen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist, wie schon gesagt, mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar.\n\nd) Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass keine öffentliche Sitzung durchzuführen ist. Nach\nArt. 91 Abs. 1 VRG hat das Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn es die\nParteien verlangen oder die Erledigung der Beschwerdesache es erfordert. Der Antrag der Parteien ist an keine weiteren Anforderungen geknüpft. Somit ist, wenn ein entsprechender Antrag\neiner Partei vorliegt, grundsätzlich ohne Weiteres eine mündliche Verhandlung anzusetzen. Wenn,\nwie vorliegend, auf eine Beweisabnahme verzichtet wird, beschränkt sich die Sitzung auf den\nParteivortrag.\n\n4. a) Zur Beendigung eines Dienstvertrags bedarf es in der Regel einer Kündigung. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer ordentlichen (Art. 36 bis 43 StPG) und einer ausserordentlichen (Art. 44 bis 49 StPG) Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Art. 46 Abs. 1 lit. f\nStPG ist die Kündigung oder die Entlassung missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird wegen\nSchwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, unter Vorbehalt von Art. 48 StPG.\n\n"}