{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sodann sei ihm wegen der\nungerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung von einem Jahresgehalt in der Höhe von eee\nFranken, nebst Zins zu 5% seit dem 30. September 2011, zu bezahlen (Rechtsbegehren 3).\n\nDer Staatsrat stellte mit Eingabe vom 1. Juli 2013 das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nMit seiner Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 schloss das Kantonsspital ebenfalls auf\nAbweisung der Beschwerde. Weiter stellte es den Antrag, dass festzustellen sei, dass das Anstellungsverhältnis wegen der Krankheit von A.________ von Rechts wegen spätestens per 30. September 2011 geendet habe, oder, subsidiär, sei der Entscheid vom 18. März 2011, mit welchem\ndie Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2011 ausgesprochen wurde, zu\nbestätigen.\n\nA.________ reichte am 6. Januar 2014 Gegenbemerkungen ein. Dabei setzte er seine Entschädigungsforderung auf fff Franken herab.\n\nIn den Schlussbemerkungen vom 28. April 2014 hielt das Kantonsspital an seinen am 9. September 2013 gestellten Anträgen fest.\n\nF. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Beweisanträge der Parteien ab und schloss das Beweisverfahren. Weiter teilte er den Parteien mit, dass das Verfahren\neinzig auf die Frage beschränkt werde, ob das Dienstverhältnis zu Recht wegen der dauernden\nArbeitsunfähigkeit von A.________ beendet wurde.\n\nAm 10. Februar 2015 fand eine öffentliche Sitzung statt, die auf den Parteivortrag (Plädoyer) beschränkt wurde.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 13\n\nErwägungen\n\n1. a) Damit das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten und diese materiell behandeln\nkann, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die Umstände beziehungsweise Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem bestimmten\nVerfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege\n[VRG; SGF 150.1]). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, wird auf die Beschwerde\nnicht eingetreten (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE\nBRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 1035 ff.).\n\nb) Das Kantonsspital ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit\n(Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das freiburger spital [HFRG; SGF 822.0.1]).\nGestützt auf Art. 37 Abs. 1 HFRG untersteht das Dienstverhältnis der in einem öffentlichen Spital\narbeitenden Personen dem Gesetz über das Staatspersonal (StPG). Das Kantonsspital ist Anstellungsbehörde. Demnach ist das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer öffent-\nlich-rechtlicher Natur. Nach Art. 132 Abs. 1 StPG kann jeder Entscheid, den eine Behörde in Anwendung des StPG über einen Mitarbeiter fällt, mit einer Beschwerde an die jeweils vorgesetzte\nBehörde bis hin zum Staatsrat angefochten werden. Überdies können die Beschwerdeentscheide\ndes Staatsrats mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Somit ist dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. auch Art. 114 Abs.\n1 lit. a VRG).\n\nc) Die Beschwerdelegitimation steht ausser Frage (vgl. Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde\nwurde innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 1 VRG) eingereicht und entspricht\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 ff. VRG).\n\nd) Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der\nÜberschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1\nlit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn\ndie Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder\nsie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen\nanstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195).\n\n3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die persönlichen Befragung des Beschwerdeführers\nsowie die Einvernahme von verschiedenen Zeugen/Auskunftspersonen beantragt. Überdies ersucht der Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diesem letzten\nAntrag widersetzt sich das Kantonsspital mit der Begründung, dass zwar in der Regel eine öffentliche Verhandlung durchzuführen sei. Davon könne allerdings abgesehen werden, wenn mit hinreichender Zuverlässigkeit feststehe, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig sei, oder wenn der Antrag als schikanös erscheine. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ergebe sich aus dem überzeugend begründeten Entscheid des Staatsrats beziehungsweise der mangelnden Relevanz der\nArgumentation des Beschwerdeführers, und die Mutwilligkeit, weil der Antrag für eine öffentliche\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 13\n\n"}