{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-04-09", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-48_2015-04-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_48_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641e90084b7c0b5ade2be023c5c1d9fac641919a3316be00462b057ce5b7c297812d9d14016790bc65d667bbd162f13575d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_48", "Checksum": "7df6bb37aaa9bf186cc49df4cc57a342"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["601 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 09.04.2015 601 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 09.04.2015 601 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Verwaltungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidierendes Mitglied: Josef Hayoz\nRichter: Christian Pfammatter, Gabrielle Multone\nGerichtsschreiber: Bernhard Schaaf\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nTarkan Göksu\n\ngegen\n\nSTAATSRAT DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz,\n\nHFR FREIBURG KANTONSSPITAL, Beschwerdegegner/Erstinstanz,\nvertreten durch die Rechtsanwälte Luke H. Gillon und Valentin Schumacher\n\nGegenstand Amtsträger der Gemeinwesen / Personalrecht\n\nAuflösung des Dienstverhältnisses\n\nBeschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den Entscheid des Staatsrats vom\n16. April 2013\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 13\n\nSachverhalt\n\nA. Im Jahr 1996 stellte das Kantonsspital Freiburg (heutige Bezeichnung: \"HFR Freiburg -\nKantonsspital\"; nachfolgend: das Kantonsspital) A.________, geboren im Jahr 1957, als Oberarzt\nin der B.________ an. Zuletzt war er als leitender Arzt tätig. Am 16. April 2010 verfasste Dr.\nC.________, Ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Arztzeugnis, wonach A.________\naufgrund einer starken psychischen Belastung, die ihm Gesundheitsschäden verursache, und\neines Burn-out-Syndroms für den Notfalldienst nicht mehr geeignet sei. In der Folgezeit erstellte\nsie weitere Arztzeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit von A.________.\n\nB. Das Kantonsspital kündigte am 18. März 2011 das Dienstverhältnis auf den 30. September\n2011. Dabei stützte es sich auf Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 13. Februar 2008 über die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte. Danach kann der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten\nauf das Ende eines Monats gekündigt werden. Das Kantonsspital legte im Wesentlichen dar, dass\nwegen internen Spannungen zwischen A.________ und dem stellvertretenden Chefarzt der\nB.________, D.________, das Vertrauen tiefgreifend erschüttert sei. Zudem habe A.________\neine negative Verhaltensweise an den Tag gelegt, Richtlinien der ihm vorgesetzten Organisation\nnicht befolgt und dieser offen seinen Widerstand entgegengebracht. Eine weitere Zusammenarbeit\nmit A.________ sei nicht mehr denkbar.\n\nGegen diesen Entscheid liess A.________ am 17. April 2011 beim Staatsrat Beschwerde einreichen.\n\nC. Mit Brief vom 8. Juli 2011 teilte das Kantonsspital A.________ mit, dass das Dienstverhältnis\nschon per 28. April 2011 als für beendet zu betrachten sei. Zur Begründung verwies es auf Art. 48\nAbs. 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1). Nach\ndieser Bestimmung führt dauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall von Rechts\nwegen zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie mehr als 360 Ganztages- oder Teilabwesenheiten innerhalb von 540 aufeinander folgenden Tagen umfasst (Satz 1). Die Anstellungsbehörde kann den Mitarbeiter entweder unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses\noder später wieder anstellen (Satz 2). Wenn der Fall einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eintritt,\ndann hat die Fachstelle (= Anstellungsbehörde?) gemäss Art. 36 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) den Mitarbeiter zwei Monate vor\nAblauf der 365 (sic!) Ganztages- oder Teilabwesenheiten darüber zu informieren, dass das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet wird. Des Weiteren gab das Kantonsspital im Brief vom\n8. Juli 2011 an, dass es jedoch bei der Kündigung auf den 30. September 2011 bleibe, da der Arbeitsvertrag bereits auf diesen Termin aufgelöst worden sei.\n\nD. Der Staatsrat wies die Beschwerde vom 17. April 2011 mit Beschluss vom 16. April 2013 ab,\nsoweit er darauf eintrat. Er stellte fest, dass A.________ seit dem 16. April 2010 praktisch ununterbrochen entweder ganz- oder teilarbeitsunfähig gewesen sei und seine volle Arbeitsfähigkeit\neinzig in der Zeit vom 29. Oktober bis 9. November 2011 wiedererlangt habe. Somit hätte das\nKantonsspital das Dienstverhältnis schon auf Ende April 2011 für beendet erachten können. Stattdessen hätte es zugewartet und es erst mit Schreiben vom 8. Juli 2011 auf den 30. September\n2011 für beendet erklärt, womit es gleichzeitig die zweimonatige Ankündigungsfrist gemäss Art. 36\nStPR gewahrt habe. Zudem sei der Entscheid vom 18. März 2011 entgegen seinem Wortlaut als\neine (befristete) Wiedereinstellung im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 2 StPG zu qualifizieren. Infolgedessen sei sich A.________ bereits am 18. März 2011, spätestens jedoch ab Erhalt der Ankün-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 13\n\ndigung vom 8. Juli 2011, bewusst gewesen, dass das Dienstverhältnis am 30. September 2011\nenden werde, und es sei ihm demnach genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um sich auf die\nBeendigung des Dienstverhältnisses vorzubereiten. Eine Mitteilung gemäss Art. 36 StPR sei auch\naus dieser Sicht nicht nötig gewesen.\n\n"}