III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 5'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Der Beschwerdeführer A.________ wird verpflichtet, Rechtsanwalt Clerc eine Parteientschädigung von 6'188.05 Franken (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Luzern, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrensund Parteikosten ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).