Mehrwertsteuer: 458.35). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Stundenansatz 230 Franken beträgt (Art. 65 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 22 von 22 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde vom 11. März 2013 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Die Universität Freiburg wird aufgefordert, über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen.