11. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG), jedoch ist der Universität eine solche zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren handelte die Universität wie eine private Arbeitgeberin und nicht eigentlich im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe (FZR 1994 S. 232). Sobald ein Entscheid finanzielle Folgen nach sich ziehen kann, ist davon auszugehen, dass die Vermögensinteressen im Sinn von Art. 139 VRG betroffen sind. Infolgedessen hat Rechtsanwalt Clerc Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf 6'188.05 Franken festgesetzt (Honorar: 5'520 Franken; Auslagen: 209.70 Franken; Mehrwertsteuer: 458.35).