10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer nicht als obsiegende Partei, weshalb er die Kosten des Verfahrens, die auf 5'000 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, zu übernehmen hat (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).