9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie sich auf die fristlose Kündigung bezieht, abzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, aber die Universität als Arbeitgeberin aufzufordern, über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen. Kantonsgericht KG Seite 21 von 22