Wie auch immer, jedenfalls kann aus dem damaligen Verhalten der Universität nicht geschlossen werden, sie hätte einen Abfindungsanspruch verneint. Das hat zur Folge, dass die Universität noch über den Antrag des Beschwerdeführers zu verfügen hat. Die entsprechenden Forderungen sind nunmehr bekannt, aber bestritten. Es kann nicht Aufgabe des Kantonsgerichts sein, als erste Instanz über die Ansprüche des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durchzuführen und zu entscheiden. Demnach ist die Universität aufzufordern, über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers einen neuen, anfechtbaren Entscheid zu fällen.