d) Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind grundsätzlich im Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Demnach hätte die Universität mit der am 19. Mai 2011 verfügten fristlosen Kündigung gleichzeitig über allfällige vermögensrechtliche Forderungen des Beschwerdeführers entscheiden sollen. Die Universität hat dies nicht getan, sei es aus Versehen oder sei es, weil sie der Auffassung war, dass aus ihrer Sicht gar keine Ansprüche bestanden. Wie auch immer, jedenfalls kann aus dem damaligen Verhalten der Universität nicht geschlossen werden, sie hätte einen Abfindungsanspruch verneint.