c) Das StPG sagt nichts über die Folgen bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Es versteht sich jedoch, dass alle darauf fussenden Forderungen fällig werden (vgl. Art. 339 OR). Fällig werden von den Forderungen des Arbeitnehmers nicht nur der Lohnanspruch, sondern auch alle weiteren Forderungen, wie etwa Ferienansprüche, Entschädigung für geleistete Überstunden, Freizügigkeitsansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung usw. (THOMAS GEISER / ROLAND MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. A., Bern 2012, Rz. 678 f. mit Hinweisen).