b) Mit seiner Beschwerde vom 11. März 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die erwähnten Begehren. Nach seiner Auffassung habe es die Verwaltungsdirektion der Universität in der Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2011 versäumt, die aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Forderungen zu regeln. Auch habe die Universität nicht alle Lohnbestandteile nach dem BVG versichert. Er verfüge über ein auf das Jahr 2008 zurückgehendes Überstundenguthaben und habe im Jahr 2011 keine Ferien bezogen. Auch habe er bei der Überprüfung der BVG-Abrechnung feststellen müssen, dass das B.________ die Funktionszulagen für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses nicht versichert habe.