8. a) Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer, die Universität sei zu verurteilen, ihm Überstunden- und Ferienguthaben abzugelten und die gesetzlich geschuldeten Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) einzuzahlen. Der Staatsrat verwarf diese Begehren mit der Begründung, dass sie an die Universität zu richten sind, die für die Behandlung zuständig sei.