m) Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses als einzig logische Reaktion und somit als ultima ratio auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu bezeichnen ist. Sie ist rechtmässig. Demnach kann auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und Entschädigung entstehen.