_ tätig und aufgrund seiner Funktion konnte die Universität hohe Anforderungen an sein Verhalten sowie an seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit verlangen. Diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer in gravierender Weise verletzt. Nach dem Vorgefallenen war es infolgedessen nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Kantonsgericht KG Seite 20 von 22 Die fristlose Kündigung nach Art. 44 StPG erweist sich demnach weder als unverhältnismässig noch als unangemessen.