zumutbarer Weise zu beheben (ADRIAN STAEHELIN, in Zürcher Kommentar Rz. 4 zu Art. 337). bb) Im vorliegenden Fall ist unbestreitbar, dass die Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar war. Dies musste sich auch der Beschwerdeführer eingestehen, erklärte er doch, dass er aufgrund seines Schreibens vom 9. Mai 2011 nunmehr die Kündigung erwarte. Er war während längerer Zeit für das B.________ tätig und aufgrund seiner Funktion konnte die Universität hohe Anforderungen an sein Verhalten sowie an seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit verlangen.