l) aa) Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 29 Abs. 2 BV). Es genügt demnach nicht, die Kündigungsverfügung lediglich mit dem Nachweis eines wichtigen Grundes zu versehen. Darüber hinaus muss die Auflösung des Anstellungsverhältnisses stets auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten.