Dies musste er sich selbst auch eingestehen, erklärte er doch, dass sein Verhalten zur Kündigung führen werde. Auch hat er seine Auseinandersetzung mit der Direktion des B.________ nach aussen getragen und diese somit in schwerwiegender Weise brüskiert. Unter diesen Umständen lässt sich die fristlose Entlassung nicht beanstanden.