k) Wie schon dargelegt, wurde das Schreiben vom 9. Mai 2011 vom Beschwerdeführer verfasst und der Inhalt des Briefes ist unmissverständlich. Insofern ist der Tatbestand anerkannt und unbestritten (vgl. Art. 45 Abs. 1 StPG), weshalb die Universität nach Art. 45 StPG vorgehen durfte. Das bedeutet, dass keine weiteren Ermittlungen mehr durchzuführen waren und keine Frist zur Einsicht des Dossiers und zur Einreichung von Bemerkungen angesetzt werden musste. Die vom Beschwerdeführer begangene Treuepflichtverletzung wiegt sehr schwer. Dies musste er sich selbst auch eingestehen, erklärte er doch, dass sein Verhalten zur Kündigung führen werde.