cc) Nach dem Gesagten lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 56 Abs. 1 StPG vorzuwerfen ist. Damit bleibt zu klären, ob er mit seinem Verhalten im Lichte der gesamten Umstände einen hinreichenden Grund setzte, der es der Universität erlaubte, ihn fristlos zu entlassen.